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1.5 Rechtliche Grundlagen

Die Kriterien für die Ausweisung von Naturparken sowie deren Zweckbestimmung werden gleichlautend im Bundesnaturschutzgesetz (§ 27) und im Hessischen Naturschutzgesetz (§ 15 c) folgendermaßen formuliert:

§ 27 BNatschG und § 15 c HENatG:

„(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die

  1. großräumig sind
  2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
  3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
  4. nach den Erfordernissen der Raumordnung für die Erholung vorgesehen sind,
  5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird,
  6. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.

(2)  Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden."

Als Rechtsgrundlage ist § 24 der damaligen Fassung des Hessischen Forstgesetzes (HFOG) zu nennen (der inzwischen gestrichen wurde):

§ 24 HFOG (alt):

„Großräumige Landschaften von übergebietlicher Bedeutung, die überwiegend aus Wald bestehen und sich durch natürliche Schönheit und Eigenart auszeichnen, können von dem für Forsten zuständigen Minister oder die dafür zuständige Ministerin durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde zu Naturparken erklärt werden. Sie können ganz oder teilweise als Landschaftsschutzgebiete im Sinne von § 15 Bundesnaturschutzgesetz ausgewiesen werden.“

Der Naturpark Kellerwald-Edersee wurde durch die ´Verordnung über den Naturpark Kellerwald-Edersee´ vom 14. März 2001 auf der Grundlage des § 24 des Hessischen Forstgesetzes ausgewiesen. Die Verordnung hat folgenden Wortlaut:

„Aufgrund des § 24 des Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom 4. Juli 1978 (GVBl. I S. 424, 584), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 588), wird im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde verordnet:

§ 1
Erklärung und Bezeichnung

Das in § 2 abgegrenzte Gebiet wird zum Naturpark erklärt. Es erhält die Bezeichnung Naturpark Kellerwald-Edersee.

§ 2
Abgrenzung

(1) Die Außengrenzen des Naturparks verlaufen (.....)

(2) Der Naturpark umfasst das auf der Abgrenzungskarte im Maßstab 1:75.000 mit einer durchgezogenen roten Linie umrandete Gebiet. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie ist bei der Behörde Hessen-Forst Forstamt Edertal in 34549 Edertal, Ratzeburg 1, niedergelegt und wird dort archivmäßig geordnet während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit gehalten.

(3) Der Naturpark wird durch Schilder gekennzeichnet.

§ 3
Schutzgebiete

Regelungen über naturschutzrechtliche Schutzgebiete auf dem Gebiet des Naturparks, insbesondere solche über Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 4
Zweckbestimmung

Die Erklärung zu dem Naturpark verfolgt den Zweck, das Gebiet gemeinsam mit der Bevölkerung entsprechend seiner Naturausstattung und Erholungseignung zu schützen, zu entwickeln und zu erschließen sowie darüber hinaus modellhaft eine nachhaltige, umwelt-, naturschutz- und erholungsgerechte Infrastrukturentwicklung zu fördern.

§ 5
In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2001 in Kraft.

(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.“


   
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